Neues aus dem Mietrecht
aktualisiert am 24.01.2012 um 09:41:18
2011 hat viele wichtige Entscheidungen im Mietrecht hinterlassen.
Region (red.). Die Mieterhöhungen zahlreicher Vermieter sind derzeit in aller Munde. Das Gesetz stellt an ein Mieterhöhungsverlangen allerdings hohe rechtliche Hürden. Nicht immer erfüllen die Mieterhöhungsschreiben die gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Bevor die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erteilt wird, ist daher unbedingt der fachliche Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.
Übrigens: hat ein Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert, wird aber hierzu durch ein Gericht verurteilt, darf der Vermieter für die offene Mietdifferenz in der Regel keine Verzugszinsen verlangen. Anlass für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind häufig hohe Nachzahlungen bei Betriebskostenabrechnungen. Zur Üeberprüfung der Betriebskostenabrechnung hat der Mieter das Recht auf Belegeinsicht. Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, so besteht auch kein Nachzahlungsanspruch. Dabei hat der Mieter auch Anspruch auf Kopien der entsprechenden Belege. So hat das Landgericht Potsdam kürzlich entschieden, dass ein Mieter Kopien von Belegen fertigen darf, welche ihm im Rahmen einer Belegeinsicht für eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt werden.
Allerdings kann der Mieter nicht verlangen, dass die Kopien auf Kosten des Vermieters gefertigt werden. Ist eine Einsichtnahme der Belege vor Ort nicht möglich, etwa weil die Entfernung zwischen Mieter und Vermieter so groß ist, besteht ein Anspruch auf Übersendung der Belege in Kopie. Im Gegenzug ist der Mieter jedoch verpflichtet, die Kopierkosten zu übernehmen. Oftmals ärgern sich Mieter über hohe Nachzahlungen, obwohl sich ihr Verbrauchsverhalten nicht geändert hat. Auf Nachfrage wird durch den Vermieter in der Regel auf gestiegene Kosten verwiesen. Dem sind allerdings durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Grenzen gesetzt. Das bedeutet, dass der Vermieter verpflichtet ist, die für den Mieter kostengünstigsten Verträge z.B. für Versicherungen, Energieversorgung und Hausmeistertätigkeiten zu schließen. Rügt ein Mieter einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Vermieters, so trägt er dafür die entsprechende Beweislast. Der Mieter muss also darlegen, dass die von ihm monierten Kosten unangemessen hoch sind bzw. für den Vermieter eine kostengünstigere Option besteht, so der der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 340/10).
Das Sorgenkind im Arbeitsrecht ist nach wie vor die Zeitarbeit. Der Gesetzgeber hat nun endlich
erkannt, dass die Vergütungen der Zeitarbeiter erheblich niedriger sind, als direkt bei den
Entleiherfirmen angestellte Mitarbeiter. Daher wurde zum 01.01.2012 ein Mindestlohn für die
Mitarbeiter der Zeitarbeitsbranche eingeführt. Der Stundenlohn beträgt hiernach für Ostdeutschland
einschließlich Berlin 7,01 Euro. In Westdeutschland werden 7,89 pro Stunde gezahlt.
Hintergrund ist wohl auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010.
Hier hat das BAG festgestellt, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit
und Personal Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Daher sind die von ihr geschlossenen
Tarifverträge unwirksam. Dies hat zur Folge das Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge Bezug auf
solche Tarifverträge nehmen, unter Umständen höhere Vergütungsansprüche geltend machen
können. Aktuell hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die CGZP
auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war (Beschluss v. 09.01.2012, Az.: 24 TaBV 1285/11).
Daher können unter Umständen noch Ansprüche für Arbeitnehmer geltend gemacht werden, deren
Arbeitsverträge auf Tarifwerke der CGZP verweisen. Die entsprechende Prüfung übernimmt der
Anwalt Ihres Vertrauens.