Wann ist ein Umweg verkerhrsgünstiger?
aktualisiert am 24.01.2012 um 09:45:36
Karin Habel-Lauszus von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. informiert.
Region (red). Für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird die Entfernungspauschale grundsätzlich nur für die vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung gewährt. Statt der kilometermäßig kürzesten kann auch die „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung für die Berechnung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, wenn diese vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.
Das hat der Bundesfinanzhof schon mit einem Urteil aus 1975 entschieden. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem eine nur sieben Kilometer längere Strecke eine tägliche Zeitersparnis von 40-60 Minuten erbrachte.Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in 2007 über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Zeitersparnis bei Nutzung einer neuen Umgehungsstrecke „nur“ etwa 30 Minuten pro Tag ausmachte. Diese täglich halbstündige Zeitersparnis erachtete das Finanzgericht für sich gesehen als „grenzwertig“. Es hat der Klage aber trotzdem stattgegeben, weil der Arbeitnehmer genau die Umgehungsstrecke genutzt hat, die nach der städtebaulichen Planung die Straßenverbindung durch die Innenstadt entlasten sollte, welche für den Arbeitnehmer am kürzesten gewesen wäre. Gerade deshalb durfte der Umweg nicht zum steuerlichen Nachteil gereichen.
Bei Zeitersparnissen unter einer halben Stunde pro Tag, erkennen die Finanzämter eine von der kürzesten Verbindung abweichende Fahrtstrecke regelmäßig nicht an. Auch das FG München ist der Ansicht, dass eine unwesentliche Zeitersparnis nicht dazu führt, dass eine tatsächlich benutzte längere Strecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Denn diese sei nicht „offensichtlich“ verkehrsgünstiger.